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Das Besondere an der SÜDWÄRME

Wir sind ein regional tätiger Verbund mittelständischer Gebäudetechnik-Fachbetriebe

Pioniere im Energie-Contracting, SÜDWÄRME

Die Südwärme und ihre Kompetenzzentren vor Ort versorgen Gebäude mit WÄRME, KÄLTE, STROM und betreiben Energieerzeugungsanlagen. 

Nutzen Sie die überzeugenden SÜDWÄRME-Vorteile der Energiedienstleistungen durch Gebäudetechnikfachbetriebe vor Ort:

SÜDWÄRME besitzt...

die Kompetenz und Flexibilität des Mittelstandes kombiniert mit der Finanzkraft eines Großunternehmens.

Hier gehen Ökonomie und Ökologie Hand in Hand

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Die Wärmepreisbremse 2023

Die Bundesregierung hat umfassende Entlastungspakete geschnürt, damit Verbraucher von den stark gestiegenen Wärmekosten entlastet werden. Zur Entlastung wurden die Soforthilfe Dezember 2022 und die Energiepreisbremsen ab März 2023, die rückwirkend ab Januar 2023 wirkt, auf den Weg gebracht. Die Wärmepreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Das Wichtigste im Überblick

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit Verbräuchen von weniger als 1,5 Millionen kWh pro Jahr sowie für die Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Kindertagesstätten funktioniert die Wärmepreisbremse wie folgt:

  • Basis sind 80 % des im September 2022 für Ihre Verbrauchsstelle prognostizierten Jahresverbrauchs.
  • Für diese 80 % des Verbrauchs zahlen Sie einen Arbeitspreis von 9,5 Cent pro kWh (brutto). Für den darüber hinausgehenden Verbrauch zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis pro kWh. Der Grundpreis ist wie vertraglich vereinbart zu zahlen.
  • Ab März 2023 werden die staatlichen Entlastungsbeträge in Ihren Abschlägen berücksichtigt. Für die Monate Januar und Februar erhalten Sie die Entlastung auf der nächsten turnusmäßigen Abrechnung.
  • Wir informieren Sie bis 1. März 2023 über Ihren neuen Abschlagsbetrag.
  • Liegt Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unterhalb des Referenzpreises von 9,5 Cent pro kWh, greift die staatliche Entlastung nicht. Sie erhalten in diesem Fall auch keine Information zur Preisbremse von uns

So funktioniert die Wärmepreisbremse

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit Verbräuchen bis zu 1,5 Millionen kWh pro Jahr sowie für die Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Kindertagesstätten deckelt die Wärmereisbremse für 80% des im September 2022 für die betroffene Verbrauchsstelle prognostizierten Verbrauchs den Arbeitspreis. (§ 11 EWPBG)

Der Arbeitspreis liegt dann für diese 80% des Verbrauchs bei 9,5 Cent pro kWh, einschließlich von staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den restlichen Verbrauch muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden. Der Grundpreis ist wie vertraglich vereinbart zu zahlen.

Es lohnt sich daher trotz der Preisbremse Energie einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs entlastet wird.

Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

So berechnet sich die Wärmepreisbremse

Private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit Verbräuchen bis zu 1,5 Millionen kWh pro Jahr sowie die Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Kindertagesstätten zahlen 80% des im September 2022 prognostizierten Wärmeverbrauches zu einem festgelegten Arbeitspreis von 9,5 Cent je kWh (brutto).

Für jede mehr verbrauchte kWh zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
In der Jahresrechnung wird dann ihr tatsächlicher Verbrauch berücksichtigt.

So erhalten Sie die Wärmepreisbremse

Die Entlastung erfolgt ab März 2023 über die Gewährung von monatlichen Entlastungsbeträgen.

Die Abschläge werden entsprechend reduziert. Für Kunden, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Wärme beliefert wurden, ist von dem Lieferanten, der Sie am 1. März 2023 mit Wärme beliefert, zusätzlich auch für die Monate Januar und/oder Februar 2023 ein Entlastungsbetrag zu berücksichtigen. Wir werden diesen auf der nächsten turnusmäßigen Abrechnung verrechnen. In der Regel ist dies die letzte Abrechnung für das Jahr 2022.

Sie erhalten Ihren ab März 2023 gültigen Abschlag bis zum 01.03.2023 in Textform von uns mitgeteilt.

Wichtig:
Der Ihnen bekannte Abschlag für Januar und Februar ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Wärmepreisbremse) zu zahlen.

Die staatlichen Entlastungsbeträge werden auf der Rechnung gutgeschrieben und wie Ihre Abschläge verrechnet. Die Entlastungen erfolgen maximal in der Höhe, in der Sie Zahlungen für Wärme im Entlastungszeitraum geleistet haben. Die Entlastungsbeträge gewähren wir gemäß § 15 Abs. 4 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftverfahren erteilt?
In dem Fall müssen Sie nichts tun. Wir ziehen ab März den angepassten Abschlag ein.

Sie überweisen Ihre Abschlagsbeträge oder haben einen Dauerauftrag eingerichtet?
Bitte zahlen Sie Ihren regulären Abschlag bis Februar 2023 weiter. Ab März zahlen Sie dann die Ihnen mitgeteilten Abschläge, die die staatlichen Entlastungsbeträge berücksichtigen. Wir informieren Sie rechtzeitig, sodass Sie Ihre Überweisung bzw. Ihren Dauerauftrag anpassen können.

Höchstgrenzen im Wärmepreisbremsengesetz

Für Unternehmen sind Höchstgrenzen in Bezug auf Entlastungsbeträge unter §§ 18 f. EWPBG geregelt. Letztverbraucher, die Unternehmen sind, erhalten pro Abnahmestelle einen Entlastungsbetrag von maximal 150.000 Euro (§§ 18 f. EWPBG ). Höhere Beträge sind möglich, wenn Sie Ausnahmetatbestände erfüllen und eine entsprechende Selbsterklärung (§§ 18 f. EWPBG) abgegeben haben.

Wenn Entlastungsbeträge von Unternehmen an sämtlichen Verbrauchsstellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen, treffen die Unternehmen Mitteilungspflichten (§ 22 EWPBG), die zu beachten sind.

Hinweis: Dies ist insbesondere in Bezug auf die Höchstgrenzen, nur eine stark vereinfachte Ausführung. Die Einzelheiten können Sie dem §§ 18 f. EWPBG entnehmen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen keine Rechtsauskunft zu den gesetzlich geregelten Höchstgrenzen und deren Ermittlung geben können. Richten Sie aus diesem Grund Ihre Nachfragen zu diesem Sachverhalt direkt an die vom Gesetzgeber benannte Prüfstelle.

Das Formular, für die Erstellung der Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG, ist auf dem Antragsportal für die Energiepreisbremsen zu finden. Antragsportal nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).